Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 17-18 InsO und Zeitpunktes des EintrittsHier ist eine sorgfältige Abgrenzung der Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen. Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner sich binnen drei Wochen die benötigten liquiden Mittel beschaffen kann. Zahlungsunfähigkeit liegt auch dann noch nicht vor, wenn die Liquiditätslücke nur geringfügig ist. Dieses soll dann der Fall sein, wenn die Unterdeckung weniger als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§17 Abs. 2 InsO). Die Begutachtung erfasst die Entwicklung der Liquidität, aber auch eine Bewertung des Vermögens.
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