| Zeitpunkt der Kenntnis der Verantwortlichen über die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
Hier sind häufig die folgenden Fragen zu klären:
- Ist der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung rechtzeitig gestellt worden? Für juristische Personen ist der Insolvenzantrag durch die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen.
- Hat der einen Insolvenzantrag stellende Dritte hinreichende Gründe diesen zu stellen?
- Kommt die Haftung der Geschäftsführung in Frage?
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