Informationen zu Insolvenz und Insolvenzverfahren
Zulässigkeit externer SchlussrechnungsprüfungNichtannahme der Verfassungsbeschwerde über die Beauftragung externer Schlussrechnungsprüfer in Insolvenzverfahren – 2 BvR 212/15
Im Jahr 2015 wurde beim BVerfG gegen die Übertragung der Schlussrechnungsprüfung auf Sachverständige eine Verfassungsbeschwerde eingereicht („Verfassungswidrige Teilprivatisierung der Justiz durch Übertragung richterlicher Aufgaben auf einen privaten Dienstleister“, Az. 2 BvR 212/15). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde hatte sich hierzu insbesondere Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, stellvertretender Landesvorsitzender des Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Baden-Württember e.V., Insolvenzrechtspfleger sowie Lehrbeauftragter an der Hochschule Ravensburg-Weingarten, ausführlich geäußert (Lissner, ZInsO 2015, 1184 – 1189). Lissner schlussfolgert, dass die „Bestellung eines Sachverständigen für die unterstützende Prüfung des Gerichts […] bei der Schlussrechnung zweifelsfrei möglich [ist]". Das BVerfG hat am 10. Februar 2016 beschlossen, dass die Verfassungsbeschwerde über die Beauftragung externer Schlussrechnungsprüfer in Insolvenzverfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2016 – 2 BvR 212/15). Eine Begründung über die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG in diesem Fall nicht für notwendig erachtet. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Beauftragung externer Schlussrechnungsprüfer in Insolvenzverfahren sieht. Die Bestellung von Schlussrechnungsprüfern durch die Insolvenzgerichte ist weiterhin unbedenklich und zulässig. Die Insolvenzgerichte können Sachverständige für die unterstützende Prüfung der Schlussrechnungen in Insolvenzverfahren hinzuziehen.
Wir über uns Von der Kanzlei Knappworst & Partner werden seit mehr als 15 Jahren Schlussrechnungen in Insolvenzverfahren für inzwischen 38 Amtsgerichte und für Gläubigerausschüsse aus nahezu allen Bundesländern geprüft. Mit der Erfahrung der damit befassten qualifizierten Mitarbeiter aus mehr als 1.000 angefertigten Gutachten wird in der Regel eine Bearbeitungszeit von 6 bis 8 Wochen nicht überschritten. Das ist nur durch straff organisierte strukturierte Prüfungsabläufe zu erreichen. Im Jahr 2010 hat ein unabhängiger Gutachter der DQS die Organisation nach nach der ISO 2001:2008 geprüft und dem Fachbereich Insolvenzprüfung der Kanzlei die Zertifizierung erteilt. In den Folgejahren wurde die Zertifizierung erfolgreich verteidigt. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an. Notizen aus der Prüfungspraxis 1/2018 (PDF)Notizen aus der Prüfungspraxis 1/2016 (PDF)Notizen aus der Prüfungspraxis 1/2015 (PDF)Notizen aus der Prüfungspraxis 2/2014 (PDF)Notizen aus der Prüfungspraxis 1/2014 (PDF)
Änderung des Insolvenzrechts durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v. 07.12.2011, BGBl. I 582), Inkrafttreten am 01.03.2012Eigenverwaltung – Einführung des Schutzschirmverfahrens Mit der Änderung der Insolvenzordnung durch das ESUG soll das Rechtsinstitut der Eigenverwaltung weiter gestärkt und in den Fokus bei der Durchführung von Insolvenzverfahren gerückt werden. Eine Maßnahme des Gesetzgeber stellt die Einführung des in § 270b InsO geregelten sog. Schutzschirmverfahrens dar. Das Schutzschirmverfahren kombiniert Eigenverwaltung und Insolvenzplan mit der Besonderheit, dass die Sanierungsmaßnahmen bereits zwischen Insolvenzantragstellung und Verfahrenseröffnung unter einem „Schutzschirm“ durch den Schuldner erarbeitet werden können. Der Schuldner erhält bis zu drei Monate Zeit um einen Sanierungsplan aufzustellen. Die wesentlichen Merkmale des Schutzschirmverfahrens sind:
Die Voraussetzungen für die Einleitung des Schutzschirmverfahrens sind:
Der Schuldner hat darüber hinaus mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Aussteller der Bescheinigung muss personenverschieden mit dem eingesetzten vorläufigen Sachwalter sein. Das Schutzschirmverfahren wird bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht automatisch beendet. Das heißt, dass die Kündigung bestehender Forderungen, z.B. durch die Hausbank, nicht zwingend zur Aufhebung des Verfahrens führt. Die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der Frist ist nur möglich, wenn
Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es gelten dann die allgemeinen Regelungen zu Eigenverwaltung und Insolvenzplan.
Fazit: Das Schutzschirmverfahren stellt einen weiteren Schritt dar, den in der Insolvenzordnung grundsätzlichen verankerten Gedanken, die Sanierung von Unternehmen zu ermöglichen, mit Leben zu erfüllen. Die Schuldner sollen dazu bewegt werden, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um dann mit fachlicher Unterstützung eine bestehende Sanierungschance zu nutzen. Dieses Sanierungsinstrument kann sowohl der Eigenverwaltung als auch dem Insolvenzplan, die als Sanierungsmaßnahmen in der Vergangenheit, nicht die vom Gesetzgeber angedachte Bedeutung erlangt haben, neuen Aufschwung verleihen.
Erneut erfolgreiche Zertifizierung nach Qualitätsnorm ISO 9001:2008Wir freuen uns, dass im Januar 2014 das Qualitätsmanagementsystem des Insolvenzprüfungsbereichs unserer Kanzlei von dem unabhängigen Zertifizierungsinstitut DQS nach DIN EN ISO 9001-2008 zertifiziert wurde. Mit dieser Re-Zertifizierung wurde das uns im Jahr 2011 erstmals zuerkannte ISO-Siegel erneut verliehen. Es ist uns ein Anliegen, dass unsere Auftraggeber, wie Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter, Gläubigerausschüsse oder Unternehmen auch weiterhin von den hohen Qualitätsstandards unserer Arbeit profitieren können. |