Überschuldung gemäß § 19 InsONach dem Gesetz liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Insoweit ist hier neben der bilanziellen Überschuldung als Schwerpunkt die Fortführungsprognose in den Vordergrund der Begutachtung gestellt.
|